Steuerliche Anerkennung Ihres Ergebnisabführungsvertrages
Ein wirksamer EAV ist wesentliche Voraussetzung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Die steuerrechtlichen Ansprüche an dieses Vertragswerk sind hoch, der EAV ist häufiger Prüfungsgegenstand der Finanzverwaltung. Unsere Steuerexperten prüfen sorgfältig Inhalte und Formulierungen, um die steuerliche Anerkennung Ihres Ergebnisabführungsvertrages zu gewährleisten. Außerdem identifizieren wir notwendige Anpassungen bei Gesetzesänderungen in Bezug auf das Steuerrecht. Die Ergebnisse präsentieren wir Ihnen kompakt und verständlich in einem Kurzgutachten. So erkennen Sie sofort potenzielle Schwachstellen und möglichen Handlungsbedarf.
EAV nach aktueller Rechtslage
Identifizierung von Anpassungsbedarf
Vermeidung verunglückter Organschaft
Erhöhte Rechtssicherheit
Umfassende EAV-Expertise
Prüfung von Ausgleichszahlungen (häufig gebucht von Kunden mit außenstehenden Gesellschaftern).
Das Nettohonorar von 1.950,00€ bezieht sich auf die Prüfung eines EAVs einer kleinen Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 Abs. 1 HGB. Informationen hierzu finden Sie unter „FAQ“. Wir stellen eine Verwaltungspauschale in Höhe von fünf Prozent bezogen auf das Nettohonorar in Rechnung. Mit der Pauschale sind Aufwände für Telekommunikation, Datenbanken, Sekretariaten sowie Druck- und Grafik-Support abgegolten. Zusätzlich abgerechnet werden unmittelbar zuordenbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen wie Reisekosten oder Kosten von externen Anbietern. Die oben genannten Honorarbeträge sind Nettobeträge und erhöhen sich um die gegebenenfalls entstehende gesetzliche Umsatzsteuer.
Ihre Gesellschaft ist „klein“, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:
Sie addieren die jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Mitarbeiter (einschließlich der ggf. im Ausland beschäftigten Mitarbeiter, jedoch ohne Auszubildende) und teilen die Summe durch vier.
Für die Beurteilung der Größe einer Kapitalgesellschaft bleibt der auf der Aktivseite ausgewiesene Fehlbetrag bei der Bilanzsumme unberücksichtigt.
Im Falle der Neugründung wird auf die Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag nach Neugründung abgestellt.
Unsere Experten stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Tragen Sie bitte Ihre Kontaktdaten in das Feld „Haben Sie Fragen? Wir rufen Sie zurück.“ ein und wir werden uns schnellst möglich bei Ihnen melden.
Nehmen Sie einfach hier Kontakt mit uns auf, wir beantworten Ihnen gerne Ihre individuellen Fragen.